Wenn Autofahrer die Vorfahrtsregeln oder eine rote Ampel missachten, so passiert das manchmal aus Versehen, oft aber auch bewusst in der Hoffnung, nicht erwischt zu werden. In beiden Fällen gilt: Sie bringen sich und andere Verkehrsteilnehmer unnötig in Gefahr – oft mit tödlichen Folgen. In der Regel ist die Risikobereitschaft dabei umso größer, je mehr Kilometer zurückgelegt wurden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) e.V. klärt auf, was die gefährlichsten Sünden am Steuer sind, welche Strafen Autofahrern drohen und wie sich ein Bußgeld, ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg abwenden lassen.
1. Nichtbeachten der Vorfahrt
Auf deutschen Straßen gilt der Grundsatz „Rechts vor Links“ – es sei denn, die Vorfahrt wird durch eine Ampel, ein Verkehrszeichen oder einen Polizisten anderweitig geregelt. Obwohl die meisten Autofahrer die Vorfahrtsregeln kennen, werden sie immer wieder missachtet, zum Beispiel weil ein Verkehrsschild übersehen oder das Tempo falsch eingeschätzt wird. Bei Missachtung der Vorfahrtsregelung mit Gefährdung drohen nicht unerhebliche Bußgelder von bis zu 130 €. Bei einer Vorfahrtsmissachtung mit Sachbeschädigung werden sogar 145 € Bußgeld fällig. Dazu wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.
2. Falsches Überholen oder Falschfahren bei Überholvorgängen
Überholen gehört zu den alltäglichsten Vorgängen auf deutschen Straßen. Und doch wird es immer wieder falsch gemacht. So wird häufig mit zu wenig Seitenabstand oder ohne zu blinken überholt. Fehler bei Überholvorgängen kosten den Fahrer zwischen 30 Euro, wenn er sich zum Beispiel nicht schnell genug wieder eingeordnet hat, und 300 Euro plus zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt und es anschließend zum Unfall mit Sachbeschädigung kommt. Eine besonders hohe Strafe erhielt ein Autofahrer, nachdem er auf der Flucht vor der Polizei seinen Pkw zum Überholen anderer Fahrzeuge auf den Gehweg lenkte und dicht an mehreren Passanten vorbeifuhr oder sie sogar streifte (BGH, 15.09.2016, 4 StR 90/16). Dies wurde vom Gericht als Straftat gewertet.
3. Falschfahren an Fußgängerüberwegen
Jeder weiß: Zebrastreifen geben Fußgängern beim Überqueren einer Straße den Vorrang vor Fahrzeugen. Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer müssen entsprechend aufmerksam sein und wenn nötig ihre Geschwindigkeit mäßigen oder warten. Hierbei muss allerdings der Wille des Fußgängers, die Straße zu überqueren, erkennbar sein. Besondere Vorsicht gilt bei Dunkelheit oder wenn der Zebrastreifen nicht gut einsehbar ist. Wer einen Zebrastreifen überfährt und einen Fußgänger am Überqueren hindert, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt rechnen.
4. Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
Autofahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug ständig beherrschen – so steht es in der Straßenverkehrsordnung. Wie schnell gefahren werden darf, ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Die am Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit hat allenfalls Indizfunktion. Auch die Verkehrslage und Witterungsbedingungen spielen beispielsweise eine Rolle. Auf jeden Fall zu schnell ist, wer aufgrund seines Tempos nicht mehr verkehrsgerecht reagieren kann. Auch ohne Unfall drohen dann bereits 100 Euro Bußgeld und ein Punkt. Traurige Berühmtheit erlangte ein illegales Autorennen mit tödlichem Ausgang am Berliner Kurfürstendamm, in dessen Folge die beiden Fahrer wegen Mordes schuldig gesprochen wurden (LG Berlin, 27.02.2017, 535 Ks 8/16). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
5. Nichteinhalten der rechten Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen
Das Rechtsfahrgebot ist eine Grundregelung im Straßenverkehr. Es besagt, dass Autofahrer im Allgemeinen möglichst weit rechts fahren müssen. Auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei einem Stau oder auf mehrspurigen Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Wer wiederum auf der Autobahn dauerhaft links fährt und damit auch noch andere gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro sowie einem Punkt rechnen.
6. Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren
Ganz gleich, ob sich ein Stau andeutet oder ein Unfall das Weiterfahren verhindert: Auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist das Wenden außer an den dafür vorgesehenen Stellen absolut verboten. Auch rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung zu fahren wird mit hohen Strafen geahndet. Gefährdet ein Autofahrer beispielsweise beim Rückwärtsfahren andere Verkehrsteilnehmer, drohen ihm 75 bis 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
7. Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge
Wer außerhalb geschlossener Ortschaften hält, muss das Licht anschalten. So verlangt es die Straßenverkehrsordnung. Bleibt es dort liegen, wo es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, muss der Fahrer sofort sein Warnblinklicht einschalten und das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen. Befolgt er dies nicht und es kommt zu einem Unfall, werden 90 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig. Das gilt übrigens auch dann, wenn dem Fahrer übel ist und er hält, um sich zu übergeben (OLG Hamm, 29.10.2013, 26 U 12/13).
8. Multitasking am Steuer
Während der Autofahrt eine Nachricht zu tippen oder den Lieblingssong auf dem Handy zu suchen ist absolut tabu. Es droht nämlich nicht nur eine Strafe, sondern auch ein Unfall, denn wer mit 50 km/h auch bloß fünf Sekunden auf sein Handy schaut, fährt quasi 70 Meter „blind“. Doch obwohl das Risiko den meisten durchaus bewusst ist, missachten sie es regelmäßig: So gaben in einer aktuellen Studie1 61 Prozent der Befragten an, in bestimmten Situationen das Mobiltelefon im Straßenverkehr zu nutzen. Gleichzeitig schätzten 92 Prozent dies als gefährlich ein und 36 Prozent gaben sogar an, dadurch bereits in eine gefährliche Situation geraten zu sein. Wer sein Handy am Steuer benutzt und erwischt wird, muss neuerdings mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen.
9. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
Bereits ab 0,2 Promille, also nach einem Glas Bier oder Wein, ist das Sehfeld zunehmend beeinträchtigt, Geschwindigkeiten und Entfernungen werden falsch eingeschätzt. Für Fahranfänger und Autofahrer unter 21 Jahren gilt deshalb ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Für alle anderen ist ein Blutalkoholwert bis 0,49 Promille im grünen Bereich, solange man keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt und nicht in einen Unfall verwickelt ist. Anderenfalls sind bereits bei weniger Promille ein Fahrverbot, eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe die Folge. Bei jeder Überschreitung der Grenze von 0,5 Promille erhöht sich die anfängliche Geldstrafe von 500 Euro um jeweils 500 Euro. Dabei erhält der Fahrer jeweils zwei Punkte.
10. Fahrerflucht
Die Zahl der Anzeigen wegen Fahrerflucht liegt laut einer Auswertung des ACE bei über 500.000 pro Jahr. Die Dunkelziffer dürfte noch deutlich höher sein, da nicht jeder Schaden gleicht erkannt und angezeigt wird. Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat. Wird der Flüchtige erwischt, muss er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Wahrscheinlicher ist aber, dass er eine hohe Geldstrafe erhält. In der Regel verliert der Täter auch seine Fahrerlaubnis oder erhält zumindest ein Fahrverbot.
Bußgeldbescheid nicht fraglos hinnehmen
Die sieben erstgenannten Verkehrsverstöße werden vom Gesetzgeber als „schwerwiegend“ eingestuft. Verkehrsrechtler sprechen deshalb auch von den „sieben Todsünden“. Werden durch sie Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe – selbst wenn es nicht zu einem Unfall kommt. Kann man darstellen, dass ein Vergehen womöglich nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhte, lässt sich die Strafe meist erheblich mindern. Es lohnt sich also, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Er kann Akteneinsicht nehmen und den Tathergang genau analysieren, um so einen Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zu vermeiden. Das Strafmaß lässt sich regelmäßig reduzieren.
Über die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins wurde 1979 gegründet. Ihr gehören knapp 6.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt ihre Mitglieder in vielerlei Hinsicht: Sie bietet regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen an und informiert ihre Rechtsanwälte zum Beispiel über die neuesten Entwicklungen des Verkehrsrechts – zum Vorteil ihrer Mandanten. Seit mehr als 30 Jahren setzen sich die Verkehrsanwälte in den Gremien des Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar für die Rechte der Geschädigten ein und nehmen im Verkehrsrechtsauschuss des Deutschen
Anwaltvereins zu allen wichtigen Gesetzesvorhaben Stellung. Die Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.verkehrsanwaelte.de verdeutlicht die Vorteile des anwaltlichen Rats in Verkehrsrechtsfragen und ermöglicht potentiellen Mandanten eine schnelle und konkrete Anwaltssuche. Gerade Unfallgeschädigten bieten Verkehrsanwälte zahlreiche Möglichkeiten. Die Erfahrung zeigt: Diejenigen, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadenersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.
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1 Umfrage von Kantar TNS im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Deutschen Verkehrssicherheitsrats